Frage hinsichtlich eines Steuererlasses bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht bleibt offen.Die weithin mit Spannung erwartete BFH-Entscheidung, ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlic...
Die weithin mit Spannung erwartete BFH-Entscheidung, ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlich unbillige Härte i.S.d. §§ 163, 227 AO darstellen kann, obwohl der Gesetzgeber die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 aufgehoben hat, bleibt weiterhin offen. Das diesbezügliche Revisionsverfahren ist ohne Sachentscheidung erledigt.
Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 50d Abs. 8 S. 1 EStG 2002 gegen das GG verstößt, als hierdurch die völkerrechtlich in einem Doppelbesteuerungsabkommen (hier: DBA-Türkei) vereinbarte Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die dort festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Die Vorlage betrifft demnach die Frage, ob der Gesetzgeber durch ein sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt.
Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, soweit durch die Rückausnahme der sog. Zinsschranke nicht nur Umgehungsgestaltungen erfasst werden, bei denen die Gefahr einer Verlagerung von Steuersubstrat besteht, sondern auch Zinsaufwendungen für übliche, lediglich durch Bürgschaften gesicherte Bankdarlehen. Insoweit könnte es an der ausreichend zielgenauen Formulierung der Regelung als Missbrauchstypisierung fehlen.
Einzahlungen auf ein ausländisches Konto können bereits aufgrund eines zeitlichen Zusammenhangs mit entsprechenden Abhebungen und Schließfachbesuchen einem Steuerpflichtigen zuzuordnen sein, wenn sich das Zusammenfallen von Zahlungsvorgängen und Bankbesuchen nicht mehr mit einer Summe von Zufälligkeiten erklären lässt. Lässt sich die Kontoverbindung nicht unmittelbar durch Kontoauszüge oder ähnliche Nachweise dem Steuerpflichtigen zuordnen, kann bereits aus der Tatsache, dass er die Zahlungen auf dieses Konto veranlasst hat, folgen, dass es ihm zuzuordnen ist.
Ein zeitlich nicht beschränkter Kindergeldantrag ist zwar nach seinem objektiven Inhalt in der Regel dahin zu verstehen, dass die Festsetzung von Kindergeld für den längstmöglichen Zeitraum somit auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt wird. Dennoch kann ein solcher Antrag aufgrund seines objektiven Erklärungsinhalts dahin auszulegen sein, dass die Festsetzung ab dem Monat beantragt wird, in dem erstmals die für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.