Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Unzulässigkeit der Kaufpreisaufteilung bei Immobilienerwerben mit Hilfe der sog. Arbeitshilfe des Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26/19; veröffentlicht am 26. November 2020

Der BFH hat ein für viele Steuerpflichtige erfreuliches Urteil getroffen und die bisherige Praxis der Finanzämter, die Kaufpreisaufteilung pauschal mit Hilfe der sog. Arbeitshilfe des BMF durchzuführen, für unzulässig erklärt und das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben. Weiter hat der BFH begründet, dass das erstinstanzliche Finanzgericht bei Zweifeln an der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Aufteilung seinerseits ein Sachverständigengutachten einholen muss – Ergebnisse aus der Anwendung der Arbeitshilfe begründen jedenfalls keine abweichende Aufteilung.

In der Vergangenheit haben die Finanzverwaltungen unabhängig davon, ob eine Kaufpreisaufteilung zum Beispiel in der notariellen Kaufpreisurkunde vorgenommen wurde oder nicht, pauschal die sog. Arbeitshilfe des BMF verwendet. Eine davon abweichende Aufteilung musste der Steuerpflichtige in der Regel mit Sachverständigengutachten widerlegen.

Diese Arbeitshilfe führte methodenbedingt insbesondere in Regionen mit hohen Bodenrichtwerten dazu, dass ein erheblicher Teil des Kaufpreises auf den Grund und Boden entfiel und insoweit keine bzw. geringere Abschreibungen durch die Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Einkunftsermittlung (aus Vermietung und Verpachtung) geltend gemacht werden konnten.

Im Ergebnis ist zu erwarten, dass die Hürden für die Finanzverwaltungen von der Kaufpreisaufteilung der Steuerpflichtigen abzuweichen zukünftig höher liegen – zumindest soweit diese nicht im völligen Missverhältnis zu den realen Wertverhältnissen stehen. Besonderes Augenmerk sollten Steuerpflichtige daher bereits beim/vor Immobilienerwerb auf die Aufteilung in der notariellen Kaufpreisurkunde legen.

Darüber hinaus sollte grundsätzlich in allen offenen Veranlagungszeiträumen, in der die Kaufpreisaufteilung anhand der sog. Arbeitshilfe vorgenommen worden ist, Einspruch eingelegt werden.

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Ihr Team von Korthäuer & Partner

Quelle: Bundesfinanzhof

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