Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Voraussichtlich ab dem 10. Juli 2020 sollen laut Bundesministerium für Wirtschaft Anträge auf Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige sowie gemeinnützige Organisationen möglich sein. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.

Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen,
  • Soloselbstständige und
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Antragstellung. Da der Antrag nur von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im Auftrag eines Mandanten übermittelt werden kann, haben wir uns im Antragsportal registrieren lassen.

Hilfreiche Informationen für einen ersten Überblick finden Sie im FAQ Katalog  der Bundessteuerberaterkammer.

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat eine gesonderte Website zur Überbrückungshilfe für Unternehmen  eingerichtet.

Für die weitere Beratung zur Überbrückungshilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Beste Grüße & bleiben Sie gesund

Ihr Team von Korthäuer & Partner

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