Mit Wirkung zum 01. Juli 2020 ist das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten. Wesentlicher Bestandteil ist die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Lesen Sie hier unsere Hinweise für die praktische Umsetzung.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Wesentlicher Bestandteil ist die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2020:
- von 19 % auf 16 %
- von 7 % auf 5 %.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 30. Juni 2020 die finale Fassung eines begleitenden BMF-Schreibens auf seiner Homepage und per E-Mail veröffentlicht.
Nachfolgend wollen wir Ihnen – nach derzeitigem Sachstand – einen Überblick über die Grundlagen und wesentlichen Folgen der geplanten Absenkung der Umsatzsteuersätze verschaffen und die damit in Zusammenhang stehenden Fragestellungen und Handlungsnotwendigkeiten aufzeigen.
Die Absenkung gilt für alle Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen), die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden.
Maßgeblich ist der (zivilrechtliche) Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, unabhängig von der Rechnungserstellung oder der Vereinnahmung des Entgeltes. Dies gilt auch für diejenigen, die die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) abführen.
Bei einer Lieferung ist dies der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt der Vollendung der vereinbarten Dienstleistung bzw. der Gebrauchs- und Nutzungs-überlassung.
Sofern Leistungen erbracht werden, die vereinbarungsgemäß in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (sog. Teilleistungen) geschuldet und erbracht werden, ist der Abschluss der Erbringung der Teilleistung für die Anwendung des Steuersatzes entscheidend. Dies gilt insbesondere für vereinbarte zeitlich abgrenzbare Dauerleistungen wie Miete, Leasing u.ä.
Werden Entgelt oder Teil eines Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung erbracht wurde, handelt es sich um ein Teilentgelt oder eine (vereinbarte) Anzahlung. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Für die Höhe des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes ist allerdings – wie dargestellt – der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung entscheidend. Somit kann der Steuersatz bei Erstellung der Anzahlungs-rechnung und Erhalt der Anzahlung (z.B. 19%) vom schließlich maßgeblichen Umsatzsteuersatz (z.B. 16%) abweichen. In der Endrechnung ist der zutreffende Steuersatz anzugeben und die erhaltene Anzahlung (mit dem vorherigen Steuersatz/Steuerbetrag) anzugeben. Die Korrektur erfolgt dann über eine sachgerechte Verbuchung und Meldung an die Finanzbehörde mittels Umsatzsteuervoranameldung bzw. Umsatz-steuererklärung. Eine Berichtigung der ursprünglichen Anzahlungsrechnung ist nicht notwendig.
Bei Dauerleistungen wie Miete, Leasing, etc. werden i.d.R. für Zwecke des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger sog. Dauerrechnungen erstellt. Die bisherigen Dauerrechnungen berücksichtigen den Steuersatz von 19% bzw. 7%. Damit würde für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein zu hoher Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen. Dieser müsste gemäß § 14 c Abs. 1 UStG als unrichtiger Steuerausweis vom Rechnungs-aussteller an die Finanzbehörde abgeführt werden. Es ist deshalb notwendig, die Dauerrechnungen (und ggfs. die Verträge) an den gesetzlich geltenden Umsatzsteuersatz anzupassen.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Steuersätze stellt sich die Frage, ob der Leistungserbringer bei Verträgen, die vor dem 01.07.2020 geschlossen wurden, verpflichtet ist, die Preise wegen der befristeten Steuersatzsenkung zu senken. Dies ist von der zivilrechtlichen Vertrags- und Rechtslage abhängig und müsste bei Bedarf unter Einbeziehung der in § 29 Abs. 2 UStG gefassten Ausgleichsregelung bei der Umstellung langfristiger Verträge juristisch geklärt werden.
Ergänzend möchten wir noch folgende Überlegungen aufzeigen. Für den vom Gesetzgeber gewünschten Fall der Auswirkung der Steuersatz-änderung auf eine günstige Preisgestaltung könnte ein zeitliches Verschieben von Investitionen sinnvoll sein:
- bei nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen oder Organisationen,
- bei Anschaffung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges mit Privatnutzung wegen der geringeren Bemessungsgrundlage für den Privatanteil (Bruttolistenpreis des Fahrzeuges).
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen einen ausreichenden Überblick über die Änderungen und Folgewirkungen gegeben zu haben. Für Rückfragen zu diesem Schreiben und insbesondere zu Einzelfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an die Ihnen bekannten Mitarbeiter oder unser Sekretariat.
Beste Grüße & bleiben Sie gesund
Ihr Team von Korthäuer & Partner